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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Circle Unlimited AG für Vertragsverhältnisse mit in Österreich ansässigen Geschäftskunden

I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Definition

1.       Die Circle Unlimited AG wird nachfolgend auch als Anbieter, die andere Partei auch als Kunde bezeichnet.

2.       Nicht als Dritte gelten die zur Circle Unlimited AG gehörenden Unternehmen, deren Betriebsgesellschaften oder in Gründung befindliche oder noch zu gründenden Gesellschaften.

§ 2

Geltungsbereich

1.       Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich diese Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

2.       Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch bevollmächtigte Vertreter beider Parteien ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3.       Die Regelungen der auf diese AGB verweisenden Einzelverträge sowie der Leistungsscheine und Bestellungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit sie von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen und/oder diese ergänzen, vor.

4.       Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

§ 3

Zahlungsbedingungen

1.       Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, außer der Vorgang wäre von der Mehrwertsteuer befreit. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende gesetzliche Mehrwertsteuersatz entscheidend.

2.       Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der Anbieter zu einer angemessenen Anhebung der vereinbarten Pauschale nach schriftlicher Ankündigung berechtigt. Eine solche Anhebung tritt frühestens 6 Monate nach Ablaufs des Quartals in Kraft, in dem der Anbieter die Änderung mitgeteilt hat und darf die Gebühren des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraumes um nicht mehr als 10 % überschreiten. Sofern der Kunde mit der Gebührenanpassung nicht einverstanden ist, kann er den Vertrag über laufende Leistungen mit einmonatiger Frist zum Tag des Inkrafttretens der neuen Gebühren schriftlich kündigen.

3.       Jede Rechnung ist innerhalb von vierzehn Werktagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

§ 4

Zahlungsverzug

1.       Gerät der Kunde in Zahlungsverzug hat er die Geldschuld mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.

2.       Der Anbieter ist berechtigt, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen.

3.       Der Kunde kann gegenüber dem Anbieter nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen oder anderen Forderungen durch den Kunden ist unzulässig.

§ 5

Haftung

1.       In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Anbieter Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Fälle:

a.       Bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die der Anbieter ausdrücklich eine Garantie übernommen hat;

b.       Bei grober Fahrlässigkeit in voller Höhe nur für grobe Fahrlässigkeit, die so krass ist, dass mit einem derartigen Verhalten nach der Erfahrung des täglichen Lebens und nach der redlichen Verkehrsübung nicht gerechnet werden kann und die Fahrlässigkeit daher dem Vorsatz gleichzusetzen ist.

c.        Eine Haftung des Anbieters für leichte Fahrlässigkeit und jede verschuldensunabhängige Haftung sind ausgeschlossen, mit Ausnahme der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist. Der Anbieter haftet jedoch auch dann nicht für entgangenen Gewinn, erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse, Zinsverluste, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, mittelbare Schäden und Folgeschäden.

d.       Die Haftung ist auf Euro 100.000,00 pro Schadensfall begrenzt, insgesamt auf höchstens Euro 200.000,00 aus dem zugrunde liegenden Vertrag;

e.       Darüber hinaus: soweit der Anbieter gegen die eintretenden Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.

2.       Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bedingungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Verrichtungsgehilfen oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

3.       Im Falle des Verlustes oder Beschädigung von Daten und damit verbundener Folgeschäden haftet der Anbieter - ausgenommen bei Vorsatz oder krasser grober Fahrlässigkeit - nur im Umfang derjenigen Kosten, die bei dem Kunden für die Erstellung von Sicherungskopien der Daten angefallen sind oder wenn der Kunde solche Kopien nicht erstellt hat, angefallen wären sowie für die Kosten der Übernahme der Daten aus der Sicherheitskopie.

4.       Dem Anbieter bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

5.       Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen schränken jedoch die gesetzlichen Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz nicht ein. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder eine vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen, wird durch vorstehende Haftungsbeschränkungen nicht eingeschränkt.

6.       Die Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsansprüche und Schadensersatzansprüche aus diesem Vertrag beträgt ein Jahr; für Gewährleistungsansprüche, sowie Schadensersatzansprüche auf Grund der Mangelhaftigkeit des Leistungsgegenstandes  beginnt diese mit der Lieferung bzw. Bereitstellung des Leistungsgegenstandes zu laufen; bei sonstigen Schadensersatzansprüchen aus diesem Vertrag deliktischen Schädigungen, die zugleich eine Verletzung der Vertragspflichten darstellen, 1 Jahr ab Kenntnis der geschädigten Vertragspartei von den haftungsbegründeten Tatsachen (schädigendes Ereignis).

§ 6

Geheimhaltung

1.       Unterlagen, die vom Kunden oder vom Anbieter als geheim gekennzeichnet sind, müssen, soweit nicht unmittelbar damit gearbeitet wird, unter Verschluss gehalten werden. Diese Unterlagen werden getrennt von anderen vertraulichen Unterlagen gehalten.

2.       Bei Verlust von geheim zu haltenden Unterlagen, werden sich die Vertragspartner unverzüglich unterrichten.

3.       Beabsichtigt ein Vertragspartner zur Erfüllung von Aufträgen, welche vertrauliche Informationen zum Gegenstand haben, seinerseits Aufträge an Unterauftragnehmer zu vergeben, ist vor der Weitergabe vertraulicher Informationen oder Gegenstände des Vertragspartners dessen schriftliches Einverständnis einzuholen.

4.       Nach Beendigung dieses Vertrages haben die Vertragspartner die jeweils von der anderen Partei erhaltenen vertraulichen Unterlagen zurückzugeben, soweit darin vertrauliche Informationen enthalten sind. Gehört solches  Material nicht zu den vereinbarten Arbeitsergebnissen, kann die Übergabe durch eine unverzügliche Vernichtung ersetzt werden, die dem jeweiligen Vertragspartner schriftlich mitzuteilen ist.

5.       Die Vertragspartner und ihre Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, alle geschützten personenbezogenen Daten und sonstige geschützte Daten des Vertragspartners weder unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, noch sie bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages fort.

6.       Die Vertragspartner verpflichten sich, die in den gültigen Datenschutzgesetzen enthaltenen Regelungen zu beachten. Sofern ein Vertragspartner zur Erfüllung der Aufträge Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen einschaltet, verpflichtet er sich ferner, seinerseits den Subunternehmer gemäß den gültigen Datenschutzgesetzen vertraglich zu verpflichten.

§ 7

Vertragslaufzeit/Liefertermin

1.       Die Laufzeit des Vertrages wird im Einzelnen, auf der Grundlage dieser Bedingungen, durch einen geschlossenen Lizenz-, Pflege-, oder Dienstleistungsvertrag („Einzelvertrag“) festgelegt.

2.       Der Pflege-, und der Dienstleistungsvertrag wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden.

3.       Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt den Parteien unbenommen.

4.       Ein wichtiger Grund zur Kündigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bzw. der jeweiligen Einzelverträge liegt dem Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde seine Verpflichtungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachhaltig verletzt oder der Kunde trotz Fristsetzung und Mahnung fällige Rechnungen nicht ausgleicht.

5.       Beide Vertragsparteien sind zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn:

a.       ein Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens nach der Konkursordnung über das Vermögen oder ein Teil des  Vermögens einer der Parteien gestellt wurde oder dieser mangels des Vorhandenseins eines kostendeckenden Vermögens (§ 17 KO) abgelehnt wurde,

b.       ein Verfahren nach der Konkursordnung über das Vermögen oder ein Teil des Vermögens einer der Parteien eröffnet wurde,

c.        eine der Parteien gegen die Geheimhaltungsverpflichtung aus § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt und trotz schriftlicher Mahnung sein vertragswidriges Verhalten nicht unterlässt.

6.       Über die Lieferzeit wird im Einzelvertrag eine gesonderte Vereinbarung getroffen.

7.       Die Lieferzeit ist grundsätzlich unverbindlich, es sei denn sie wurde ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Ist eine Lieferzeit verbindlich, kommt der Anbieter nur durch schriftliche Mahnung des Kunden die frühestens eine Woche nach Ablauf der verbindlichen Lieferzeit erfolgen darf, in Verzug.

8.       Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen und die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.b. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, hat der Anbieter auch bei verbindlich vereinbarten Leistungsfristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Anbieter, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8

Schlussbestimmungen

1.       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrags regeln abschließend die Rechte und Pflichten zwischen den Parteien. Zuvor im Rahmen der Vertragsverhandlungen gemachte Aussagen einer der Vertragsparteien sind gegenstandslos, sofern sie nicht in diesen Vertrag eingeflossen sind. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrags ersetzen alle früher zwischen den Vertragsparteien zum gleichen Gegenstand getroffenen Vereinbarungen.

2.       Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrags bedürfen der Schriftform und der rechtsgültigen Unterzeichnung der Parteien. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung der Schriftformerfordernis.

3.       Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrags bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Vielmehr soll anstelle der unwirksamen Bestimmung oder Lücke in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrags eine angemessene Regelung treten, die vom Sinn und Zweck dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie dies bedacht hätten. Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrages teilweise aber nicht insgesamt unwirksam sind, reduziert sich der vorgesehene und bezweckte  Regelungsgehalt auf das rechtlich zulässige Maß.

4.       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrags unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts und des internationalen Vertragsrechts.

5.       Gerichtstand für alle Streitigkeit aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aus den Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrags ist Wien.

 

II. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für den Kauf von Software

§ 9

Vertragsgegenstand

1.       Soweit Vertragsgegenstand der Kauf von Software ist, bestimmt sich deren vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ausschließlich nach der bei Versand der Vertragsgegenstände gültigen und dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung. Eine darüber hinaus gehende Beschaffenheit der Software schuldet der Anbieter nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung des Anbieters und/oder Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, der Anbieter hat die darüber hinaus gehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

2.       Soweit Angestellte des Anbieters vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung des Anbieters schriftlich bestätigt werden.

3.       Der Anbieter behält sich vor, die Dokumentation in Print- oder sonstiger Form, z.B. in elektronischer Form als les- und druckbare Datei zur Verfügung zu stellen.

4.       Der Anbieter ist verpflichtet, dem Kunden eine Kopie der vertragsgegenständlichen Software auf CD-ROM, oder auf Diskette, oder per Email, oder per Download bereithaltend, auf Dauer zu überlassen.

5.       Nicht Gegenstand dieses zweiten Abschnitts, bzw. des Lizenzvertrages ist die Pflege und Wartung der vertragsgegenständlichen Software auf der Hardware des Kunden.

6.       Die Vorschriften des zweiten Abschnitts gelten in Ergänzung und Abänderung neben denen der übrigen Abschnitte.

§ 10

Nutzungsrecht

1.       Der Anbieter räumt dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, die Software im Rahmen eines gesonderten Lizenzvertrages auf einer Produktivinstallation zu nutzen, es sei denn, in dem vorbezeichneten Lizenzvertrag wurde ausdrücklich etwas anderes geregelt.

2.       Der Kunde darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“). Insbesondere ein Rechenzentrumsbetrieb oder das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen oder die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Käufers oder seiner Konzernunternehmen sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.

3.       Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang für interne Zwecke anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

4.       Die Software darf nur in solchen Systemumgebungen eingesetzt werden, für die der Anbieter diese gemäß der Anlage zu dem gesonderten Lizenzvertrag freigegeben hat („Systemumgebung“). Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich über Änderungen seiner Systemumgebung unterrichten.

5.       Der Kunde darf das Nutzungsrecht nur nach schriftlicher Einwilligung des Anbieters auf einen anderen Anwender übertragen, wenn er auf den Einsatz der Software verzichtet und der andere sich vor dessen Erhalt durch Erklärung gegenüber dem Anbieter zur Anerkennung der hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen verpflichtet und den vereinbarten Umfang obigen Nutzungsrechts anerkennt. Der Anbieter wird seine Einwilligung zur Übertragung erteilen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.

6.       Der Kunde ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einzusetzen. Sofern der Kunde die eingesetzte Hardware wechseln möchte, ist er verpflichtet, die Software von der bisher benutzten Hardware zu entfernen. Unzulässig ist der Einsatz der Software auf mehreren Hardwaresystemen des Kunden zur gleichen Zeit.

7.       Der Kunde ist berechtigt, die Software einschließlich der zugehörig ausgelieferten Dokumentation einheitlich, d.h. nicht einzelne Teile der Software, auf Dauer an Dritte weiterzugeben, wenn der Dritte sich mit der Weitergeltung der hier vereinbarten Vertragsbedingungen gegenüber dem Anbieter einverstanden erklärt und der Kunde auf den Einsatz der Software verzichtet . Sofern der Kunde einem Dritten die Software weitergibt, hat er sämtliche Programmkopien einschließlich etwaiger Sicherungskopien an den Dritten zu übergeben. Sein Recht zur Nutzung der Software erlischt mit Übergabe der Programmkopien an den Dritten.

8.       Der Kunde ist im Fall der Weitergabe der Software verpflichtet, dem Anbieter Namen und vollständige Anschrift des Dritten schriftlich mitzuteilen.

9.       Das Recht zur Weitergabe der Software an Dritte ist ausgeschlossen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde diese Vertragsbedingungen oder die Urheberrechte des Anbieters verletzen.

10.    Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Original-Datenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinzuweisen.

§ 11

Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

1.       Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese  seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter  des Anbieters bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.

2.       Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

3.       Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung  erhält.

4.       Der Kunden beachtet die vom Anbieter für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise.

5.       Soweit dem Anbieter über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

6.       Der Kunde gewährt dem Anbieter zur Fehlersuche und Fehlerbehebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Datenübertragung.

7.       Der Kunde liefert dem Anbieter auf dessen Aufforderung hin Informationen über die Nutzungsintensität der Software,  soweit diese maßgeblich für die Höhe des Lizenzentgelts ist. Hierzu kann der Anbieter in die Vertragsgegenstände Reportingmechanismen implementieren, die der Kunde für die Übermittlung der Informationen zu nutzen hat.

8.       Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der  Datenverarbeitungsergebnisse).

9.       Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf der Anbieter davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind.

10.    Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

§ 12

Dekompilierung und Programmänderungen

1.       Der Kunde ist zu keinerlei Bearbeitungen bzw. Änderungen an der Software oder Teilen davon berechtigt, davon ausgenommen sind Anpassungen in geringem Ausmaß bzw. Arbeiten zu Zwecken der Fehlerbeseitigung. Der Anbieter ermöglich die Beseitigung von Fehlern auch nach Ablauf einer Gewährleistungsfrist im Rahmen eines gesondert abzuschließenden Softwarepflegevertrages.

2.       Die Rückübersetzung von kompiliertem Programmcode in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse Engineering) sind nur in den gemäß § 40 e) UrhG vorgesehenen Fällen zulässig.

3.       Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wurde. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Kunde die Beweislast.

4.       Die entsprechenden Handlungen dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis mit dem Anbieter stehen, wenn der Anbieter die gewünschten  Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will. Dem Anbieter ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Name des Dritten mitzuteilen.

5.       Sofern die genannten Handlungen aus gewerblichen Gründen vorgenommen werden, sind sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen interoperablen Programms unerlässlich sind und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht wurden oder sonst wie zugänglich sind.

6.       Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

§ 13

Installation, Schulung

1.       Für die Installation der Software verweist der Anbieter auf die in der Dokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss. Auf Wunsch des Kunden übernimmt der Anbieter die Installation der Software auf der Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und der jeweils anwendbaren Preislisten.

2.       Einweisung und Schulung leistet der Anbieter nach gesonderter Vereinbarung auf der Basis der jeweils anwendbaren Preislisten.

§ 14

Recht des Kunden bei Mängeln

1.       Der Anbieter ist bestrebt, dass die Software bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, welche die Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen.

2.       Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung des Leistungsgegenstandes. Der Kunde trägt die Beweispflicht, dass ein Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Bereitstellung vorgelegen hat.

3.       Ein Mangel liegt vor, soweit es sich um reproduzierbare, funktionsstörende Abweichungen von den gültigen Spezifikationen handelt. Für geringfügige und/oder unerhebliche Mängel oder Minderungen wird keine Gewähr geleistet; insbesondere gilt dies für jene Mängel durch die die vereinbarte oder vorausgesetzte Benutzbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Der Anbieter leistet auch keine Gewähr dafür, dass die Programm in der vom Kunden gewählten Auswahl , dass diese ununterbrochen oder gänzlich fehlerfrei laufen. Ein Mangel ist auch dann nicht von dem Anbieter zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Kunden vorgegebenen Aufgabenstellung oder der unzureichenden oder fehlerhaften Mitwirkungspflicht des Kunden beruht oder die Funktionen den Anforderungen des Kunden nicht genügen. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn der Kunde eigenmächtig Änderungen an der Software vornimmt oder vorgenommen hat.

Der Anbieter leistet Gewähr dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.

4.       Die gesetzliche Vermutung des § 924 ABGB findet keine Anwendung.

5.       Die Beseitigung von Mängeln erfolgt primär durch Verbesserung. Hierzu überlässt der Anbieter nach seiner Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn der Anbieter dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkung des Mangels zu vermeiden.

Der Kunde hat den Anbieter bei der Verbesserung zu unterstützen, insbesondere ist Voraussetzung für jede Mangelbeseitigung, dass der Anbieter vom Kunden alle notwendigen Informationen und Unterlagen erhält und dass der Anbieter während der üblichen Arbeitszeiten des Kunden uneingeschränkter Zugang zur Hard- und Software gewährt wird. Ein neuer Softwarestand ist vom Kunden zu übernehmen, es sei denn, gerade der neue Softwarestand führt für den Kunden zu unangemessenen und nicht zumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen.

6.       Bei Rechtsmängeln leistet der Anbieter zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft er nach seiner Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an den ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.

7.       Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene, mindestens zweiwöchige, Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen das vereinbarte Entgelt zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

8.       Der Anbieter ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

9.       Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist nach § 14 Ziffer 7.  fehl, kann der Kunde wandeln oder die Vergütung mindern oder Schadensersatz verlangen, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Mängel in einzelnen Programmen berechtigen den Kunden nicht zur Vertragsauflösung (Wandlung) hinsichtlich der übrigen Programme. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet der Anbieter nur im Rahmen der in § 5 festgelegten Grenzen. Erklärt sich der Kunde nicht binnen drei Wochen ab Fristablauf schriftlich dazu, ob Minderung oder Wandlung geltend gemacht werden soll, geht das Wahlrecht auf den Anbieter über.

10.    Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht, nicht nachweisbar ist oder nicht auf dem Leistungsgegenstand beruht, ist der Anbieter berechtigt, den durch Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand entsprechend seiner üblichen Sätze zu berechnen. Jeder Ersatz für ein versuchte oder erfolgreiche Mängelbeseitigung durch den Kunden  selbst ist ausgeschlossen. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten des Anbieters, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Pflichten gem. § 11 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

11.    Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde den Anbieter unverzüglich, schriftlich und umfassend. Er ermächtigt den Anbieter hiermit, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen.

12.    Der Anbieter ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.

13.    Aus sonstigen Pflichtverletzungen des Anbieters kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber dem Anbieter schriftlich gerügt und ihm eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 5 festgelegten Grenzen.

14.    Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber dem Anbieter.

§ 15

Eigentumsvorbehalt

1.       Der Anbieter behält sich das Eigentum an der dem Kunden gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung der vertraglich geschuldeten Vergütung vor. Bewilligungen, Rechte und Lizenzen werden erst durch ordnungsgemäße und vollständige Begleichung des Entgelts durch den Kunden rechtswirksam.  

2.       Für den Fall des Zahlungsverzuges behält sich der Anbieter das Recht vor, die ausgelieferte Vorbehaltsware einschließlich der gesamten Dokumentation und Zubehör jederzeit zurückzufordern. Die Rücknahme und Rückforderung der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

3.       Bei der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Anbieter erlischt das Recht zur Weiterverwendung der vertragsgegenständlichen Software durch den Kunden. Sämtliche vom Kunden angefertigten Kopien der vertragsgegenständlichen Software sind von diesem zu entfernen.

4.       Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.

5.       Der Kunde ist zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, nicht berechtigt. Für den Fall von Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des Kunden vor vollständiger Begleichung des Entgeltes wird der Kunde auf das Eigentum des Anbieters hinweisen, den Anbieter unverzüglich schriftlich benachrichtigen und sämtliche zur Durchsetzung von Eigentumsrechten erforderlichen Informationen erteilen. Alle Aufwendungen zur Abwehr von zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware trägt der Kunde. 

 

III. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für die Pflege von Software

§ 16

Vertragsgegenstand

6.       Soweit Vertragsgegenstand die Pflege von Software ist, bestimmt sich der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang ausschließlich nach der im Pflegevertrag näher bezeichneten Software.

7.       Nicht Gegenstand des Vertrages ist die Wartung der Hardware des Kunden.

8.       Die Vorschriften des dritten Abschnitts gelten in Ergänzung und Abänderung neben denen der übrigen Abschnitte.

§ 17

Umfang der Pflege

1.       Die Softwarepflege umfasst:

a.       Mängelbeseitigung (außerhalb der Verpflichtungen nach dem Vertrag zur Lizenzierung von Standard-Software) in Bezug auf reproduzierbare Programmfehler mittels Hinweisen zur Fehlerbeseitigung, Fehlervermeidung und Fehlerumgehung;

b.       Weitergabe von Updates (außerhalb der Verpflichtungen nach dem Vertrag zur Lizenzierung von Standard-Software);

c.        Upgrades und neue Versionen;

d.       Trouble Ticket Entgegennahme per Email hinsichtlich der im Einsatz befindlichen Software sowie telefonische Hotline in Bezug auf schriftlich gemeldete Probleme (Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Freitag bis 16:00 Uhr).

2.       Die Softwarepflege umfasst nicht die Installation von Updates und Upgrades sowie neuer Software.

3.       Der Anbieter beginnt mit der Mängelbeseitigung bei betriebsverhindernden Fehlern, wenn diese vor 12:00 Uhr (mittags) gemeldet werden, spätestens am nächsten Werktag, wenn sie nach 12:00 Uhr (mittags) gemeldet werden, spätestens am übernächsten Werktag. Bei erheblich betriebsbehindernden Fehlern beginnt die Mängelbeseitigung binnen angemessener Frist ab Meldung, je nach Schwere der Beeinträchtigung. Bei sonstigen Fehlern erfolgt die Beseitigung im nächsten Programmstand.

4.       Der Anbieter ist nicht verpflichtet, folgende Leistungen zu erbringen:

a.       Pflege der Software, nachdem der Kunde oder ein nicht vom Anbieter autorisierter Dritter in den Programmcode der Software eingegriffen hat oder Pflegearbeiten, die aufgrund von Fehlbedienung oder grob fahrlässig bzw. vorsätzliche Beschädigung oder Veränderung der Programme entstanden sind.

b.       Pflege der Software, um die Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderer Software, die nicht Gegenstand des Pflegevertrags ist, herzustellen.

c.        Pflege der Software, wenn der Kunde diese nicht in der in dem Pflegevertrag spezifizierten Soft- und Hardwareumgebung betreibt. Werden die im Pflegevertrag genannten Spezifikationen geändert, sind diese Änderungen dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich mitzuteilen.

5.       Die Mitarbeiter des Anbieters treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden. Weisungen wird der Kunde ausschließlich dem vom Anbieter benannten verantwortlichen Mitarbeiter mit Wirkung für und gegen den Anbieter erteilen.

6.       Nicht vom Vertrag erfasste zusätzliche Leistungen übernimmt der Anbieter auf Anforderung des Kunden gegen gesonderte Zahlung, wenn ihm zum Zeitpunkt der Anforderung ausreichendes Pflegepersonal zur Verfügung steht.

§ 18

Pflegegebühren

1.       Die Pflegegebühr beträgt jährlich 18 % des Entgelts der lizenzierten Software zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.       Die Zahlung der Pflegegebühr erfolgt jährlich im Voraus.

3.       Für die Beratung beim Einsatz der Software und die Erbringung weiterer hier nicht aufgeführter Leistungen hat eine gesonderte Vergütung entsprechend der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden aktuellen Stundensätze des Anbieters zu erfolgen. Dabei sind jeweils die begonnenen halben Stunden zu vergüten.

4.       Reisekosten und Spesen sind separat zu vergüten, soweit die Ursachen von Arbeiten nicht durch § 17 Ziff. 1 abgedeckt sind oder der Kunde seinen Pflichten nach § 20 nicht nachgekommen ist und die Einsätze hierauf begründet sind.

5.       Hinsichtlich der Vergütung nach § 18 Ziff. 3 und 4 erstellt der Anbieter separate Rechnungen.

§ 19

Nutzungsrechte

1.       Sämtliche Software, sowie sonstige Materialien, insbesondere Dokumentationen, die während der Erbringung von Serviceleistungen des Anbieters oder unter Mitwirkung des Anbieters im Rahmen dieses Vertrages erstellt werden, werden von dem durch den Anbieter eingesetzten Personal für den Anbieter geschaffen. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, stehen dem Anbieter sämtliche gewerblichen Schutzrechte gleich welcher Art sowie sämtliche urheberrechtlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte an dieser Software und den sonstigen Materialien zu.

2.       Der Anbieter räumt dem Kunden an der in Erfüllung dieses Vertrages gelieferten Software (z.B. Updates, Upgrades) Nutzungsrechte nach Maßgabe des der Überlassung der Software zugrunde liegenden gesonderten Lizenzvertrages und §§ 10 und 12 dieser AGB ein. Es werden keine ausschließlichen Nutzungsrechte gewährt.

3.       Das Nutzungsrecht an der Software bzw. Programmteilen, die durch unter diesem Pflegevertrag gelieferte Software ersetzt werden, erlischt innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kunde die unter diesem Vertrag gelieferte Software bzw. Programmteile produktiv einsetzt, spätestens aber ein Kalendermonat nach Eingang der gelieferten Software bzw. Programmteile beim Kunden. Der Kunde ist berechtigt, zu Archivierungszwecken jeweils eine Kopie der Vorversion anzufertigen und diese für den Fall, dass die neue Version mit betriebsverhindernden Sachmängeln behaftet ist, einzusetzen.

§ 20

Mitwirkungspflichten des Kunden

1.       Programmfehler, Änderungsnotwendigkeiten und sonstige, die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen anzeigende Umstände sind vom Kunden dem Anbieter umgehend mitzuteilen.

2.       Der Kunde testet die Software, die er im Rahmen der Pflege erhält, vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration.

3.       Für den Fall, dass der Anbieter für die Pflege der Software Daten des Kunden benötigt, wird dieser die Daten unverzüglich zur Verfügung stellen.

4.       Der Kunden beachtet die vom Anbieter für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise.

5.       Soweit dem Anbieter über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

6.       Der Kunde gewährt dem Anbieter zur Fehlersuche und Fehlerbehebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Datenübertragung.

7.       Der Kunde liefert dem Anbieter auf dessen Aufforderung hin Informationen über die Nutzungsintensität der Software, soweit diese maßgeblich für die Höhe der Pflegegebühr ist. Hierzu kann der Anbieter in die Vertragsgegenstände Reportingmechanismen implementieren, die der Kunde für die Übermittlung der Informationen zu nutzen hat.

8.       Der Kunde hat den Anbieter - soweit erforderlich - bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen (Übersendung von Datenträgern, Bereitstellung von Arbeitsmitteln zur Fehlerbehebung vor Ort, Bereitstellung eines Fernwartungszugangs etc.). Soweit der Anbieter für die Behebung von Fehlern die Mithilfe des Kunden benötigt, ist dieser verpflichtet, ausreichend qualifizierte Mitarbeiter mit der Mitwirkung an der Fehlerbehebung zu betrauen.

§ 21

Rechte des Kunden bei Mängeln

1.       Für die Dauer von zwölf Monaten nach Beendigung der Pflegeleistungen bietet der Anbieter für deren ordnungsgemäße Erbringung Gewähr. Der Anbieter versichert, dass er die Pflegeleistungen entsprechend dem Stand  der Technik und den einschlägigen Hard- und Softwarestandards und Entwicklungsmethoden erbringt. Ob ein Mangel vorliegt bestimmt sich nach § 14 Ziffer 3 dieses Vertrages.

2.       Soweit der Kunde einzelne Pflegeleistungen berechtigt und schriftlich als nicht ordnungsgemäß rügt, wird der Anbieter innerhalb angemessener Frist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten eine Nachbesserung erbringen. Für die Modalitäten der Nachbesserung gilt § 14 Ziffer 5 entsprechend.  Schlagen zwei Nachbesserungsversuche innerhalb der angemessenen Frist fehl und bleibt auch eine Nachfristsetzung des Kunden von mindestens 2 Wochen unter Ablehnungsandrohung erfolglos, so ist der Kunde zur fristlosen Kündigung des Pflegevertrages berechtigt. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet der Anbieter nur im Rahmen der in § 5 festgelegten Grenzen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche bestehen nicht.

3.       Der Kunde ist nicht berechtigt, Fehler selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

4.       Nicht als fehlerhaft gilt eine Pflegeleistung, bei der der Anbieter zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung anstelle der Fehlerbehebung dem Kunden eine zumutbare Ausweichlösung (Umgehung) bzw. ein Update oder Upgrade anbietet. Dazu ist der Anbieter auch berechtigt, die zu pflegende Software zu ändern, sofern sich die Leistungsmerkmale der Software für den Kunden nicht wesentlich ändern.

5.       Stellt sich heraus, dass vom Anbieter erbrachte Leistungen nicht unter die Gewährleistung fallen und im übrigen auch nicht von den Leistungen des Kunden nach diesem Vertrag oder dem Vertrag zur Lizenzierung von Standard-Software umfasst sind, so trägt der Kunde die Kosten der Inanspruchnahme nach den jeweils gültigen Stundensätzen des Anbieters.

IV. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für Dienstleistungen

§ 22

Dienstleistungen des Anbieters

1.       Soweit Vertragsgegenstand die Erbringung von Dienstleistungen ist, bestimmt sich der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang ausschließlich nach dem im Dienstleistungsvertrag näher bezeichneten Inhalt und Umfang.

2.       Der Anbieter wird im Rahmen der Leistungserbringung ausreichend qualifizierte Mitarbeiter nach eigener Auswahl einsetzen und behält sich vor, die geschuldeten Dienstleistungen ganz oder teilweise durch Dritte zu erbringen.

3.       Bei der Wahl des Ortes der einzelnen Dienstleistungen ist der Anbieter grundsätzlich frei, es sei denn, die Leistungserbringung kann nur an einem bestimmten Ort erfolgen oder die Vertragspartner haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

4.       Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der vereinbarten Dienstleistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragspartner, die schriftlich niedergelegt wird.

5.       Die Vorschriften des vierten Abschnitts gelten in Ergänzung und Abänderung neben denen der übrigen Abschnitte.

§ 23

Mitwirkungsleistungen des Kunden und Zusammenarbeit der Vertragspartner

6.       Der Kunde wird den Anbieter bei der Vorbereitung und Durchführung der Dienstleistungen unterstützen. Er wird insbesondere auf eigene Kosten Mitwirkungsleistungen im erforderlichen Umfang rechtzeitig, unaufgefordert und vollständig erbringen. Hierunter fällt insbesondere die frühzeitige schriftliche Mitteilung der fachlichen und technischen Vorgaben und Informationen an den Anbieter.

7.       Darüber hinaus stellt der Kunde dem Anbieter während der Vertragslaufzeit Hilfsmittel (z.B. Arbeitsräume, eine Telefon- und Internetanbindung und sonstige Arbeitsmittel für Mitarbeiter des Anbieters sowie Zugang zu den notwendigen Geräten, Rechenzeit mit notwendiger Priorität, Testdaten und Räumen) sowie kompetente Gesprächspartner unentgeltlich zur Verfügung. Der Kunde übernimmt den Betrieb und die Pflege der Systemumgebungen, in der der Anbieter tätig wird. Soweit eine Fernwartung erfolgt, hat der Kunde einen Remote-Zugang für den Anbieter einzurichten.

8.       Sollte es durch unzureichende, nicht rechtzeitige oder unvollständige Mitwirkungsleistungen des Kunden zu zusätzlichen Aufwand auf Seiten des Anbieters kommen, so hat der Kunde diesen gemäß § 25 zu vergüten.

9.       Die Vertragspartner benennen einander jeweils schriftlich einen Ansprechpartner, der verbindliche Informationen erteilt, sowie befugt ist, Entscheidungen im Namen der jeweiligen Vertragspartei zu treffen oder zu veranlassen. Auskünfte und Entscheidungen durch den Ansprechpartner des Kunden erfolgen auf Verlangen des Anbieters schriftlich.

10.    Der Kunde übernimmt grundsätzlich die Leitung und Steuerung der Dienstleistungen, es sei denn in dem Dienstleistungsvertrag wurde abweichendes geregelt.

11.    Die Ansprechpartner der Vertragspartner koordinieren die Durchführung der Dienstleistungen und stimmen insbesondere das weitere Vorgehen sowie die geplanten Arbeitsergebnisse und die weiteren Mitwirkungsleistungen des Kunden ab.

12.    Der Anbieter erbringt sämtliche Leistungen entsprechend dem anerkannten Stand der Technik nach bestem Wissen.

§ 24

Nutzungs- und Eigentumsrechte

13.    Sämtliche Software, sowie sonstige Materialien, insbesondere Dokumentationen, die während der Erbringung von Serviceleistungen des Anbieters oder unter Mitwirkung des Anbieters im Rahmen dieses Vertrages erstellt werden, werden von dem durch den Anbieter eingesetzten Personal für den Anbieter geschaffen. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, stehen dem Anbieter sämtliche gewerblichen Schutzrechte gleich welcher Art sowie sämtliche urheberrechtlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte an dieser Software und den sonstigen Materialien zu.

14.    Der Anbieter räumt dem Kunden an der in Erfüllung des Dienstleistungsvertrages erbrachten Leistungen Nutzungsrechte entsprechend der §§ 10 und 12 dieser AGB ein. Es werden keine ausschließlichen Nutzungsrechte gewährt.

15.    Berichte, Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen des Anbieters verbleiben im Eigentum des Anbieters, außer in dem Dienstleistungsvertrag wird ausdrücklich etwas anderes festgelegt.

§ 25

Vergütung

1.       Der Kunde vergütet die Dienstleistungen des Anbieters grundsätzlich nach Zeitaufwand gemäß den in dem Dienstleistungsvertrag festgelegten Stunden- oder Personentagessätzen. Im Übrigen gelten die allgemein gültige Preisliste des Anbieters.

2.       Reisezeiten werden zu halben Vergütungssätzen berechnet. Reisekosten und -spesen werden vom Kunden gesondert erstattet.

3.       Der Anbieter wird die erbrachten Dienstleistungen gegenüber dem Kunden dokumentieren und grundsätzlich monatlich gemäß dieser Dokumentation abrechnen.

V. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für die Miete von Software

§ 26

Vertragsgegenstand

1.       Soweit Vertragsgegenstand die Miete von Software ist, bestimmt sich deren vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ausschließlich nach der bei Versand der Vertragsgegenstände gültigen und dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung. Eine darüber hinaus gehende Beschaffenheit der Software schuldet der Anbieter nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung des Anbieters und/oder Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, der Anbieter hat die darüber hinaus gehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

2.       Soweit Angestellte des Anbieters vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung des Anbieters schriftlich bestätigt werden.

3.       Der Anbieter behält sich vor, die Dokumentation in Print- oder sonstiger Form, z.B. in elektronischer Form als les- und druckbare Datei zur Verfügung zu stellen.

4.       Der Anbieter ist verpflichtet, dem Kunden eine Kopie der vertragsgegenständlichen Software auf CD-ROM, oder auf Diskette, oder per Email, oder per Download bereithaltend, für die Mietzeit zu überlassen.

5.       Nicht Gegenstand dieses fünften Abschnitts, bzw. des Mietvertrages ist die Pflege und Wartung der vertragsgegenständlichen Software auf der Hardware des Kunden.

6.       Die Vorschriften des fünften Abschnitts gelten in Ergänzung und Abänderung neben denen der übrigen Abschnitte.

§ 27

Nutzungsrecht

1.       Der Anbieter räumt dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich auf die im Mietvertrag vereinbarte Mietdauer beschränktes Recht ein, die Software im Rahmen eines gesonderten Mietvertrages auf einer Produktivinstallation zu nutzen, es sei denn, in dem vorbezeichneten Mietvertrag wurde ausdrücklich etwas anderes geregelt.

2.       Der Kunde darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“). Insbesondere ein Rechenzentrumsbetrieb oder das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.b. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen oder die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Käufers oder seiner Konzernunternehmen sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.

3.       Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang für interne Zwecke anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

4.       Die Software darf nur in solchen Systemumgebungen eingesetzt werden, für die der Anbieter diese gemäß der Anlage zu dem gesonderten Lizenzvertrag freigegeben hat („Systemumgebung“). Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich  über Änderungen seiner Systemumgebung unterrichten.

5.       Der Kunde ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einzusetzen. Sofern der Kunde die eingesetzte Hardware wechseln möchte, ist er verpflichtet, die Software von der  bisher benutzten Hardware zu entfernen. Unzulässig ist der Einsatz der Software auf mehreren Hardwaresystemen  des Kunden zur gleichen Zeit.

6.       Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Original-Datenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen  den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinzuweisen.

§ 28

Mietzins

1.       Der Mietzins ist monatlich im voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats zu leisten, es sei denn,  in dem Einzelmietvertrag wurde ausdrücklich etwas anderes geregelt.

2.       Der Kunde ist zu einer Nutzung der Software, die über die im Mietvertrag und unter § 27 festgelegte Nutzung hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters berechtigt. Bei einer Mehrnutzung ohne Zustimmung ist der Anbieter berechtigt, den für die weiter gehende Nutzung anfallenden Betrag gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden des Anbieters nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

3.       Gegebenenfalls auf Wunsch des Kunden vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen der Software sind  gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs erforderlich sind.

4.       Der Anbieter ist berechtigt, den Mietzins erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die Erhaltung des Mietgegenstands anfallenden Material- und Personalkosten erhöht haben. Der Kunde hat das Recht, das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Mieterhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Material- und Personalkosten des Anbieters kann der Kunde nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist eine entsprechende Herabsetzung des Mietzinses verlangen.

§ 29

Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

1.       Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter des Anbieters bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.

2.       Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

3.       Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung erhält.

4.       Der Kunden beachtet die vom Anbieter für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise.

5.       Soweit dem Anbieter über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

6.       Der Kunde gewährt dem Anbieter zur Fehlersuche und Fehlerbehebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Datenübertragung.

7.       Der Kunde liefert dem Anbieter auf dessen Aufforderung hin Informationen über die Nutzungsintensität der Software, soweit diese maßgeblich für die Höhe des Mietzinses ist. Hierzu kann der Anbieter in die Vertragsgegenstände Reportingmechanismen implementieren, die der Kunde für die Übermittlung der Informationen zu nutzen hat.

8.       Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

9.       Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf der Anbieter davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind.

10.    Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

§ 30

Dekompilierung und Programmänderungen

1.       Der Kunde ist zu keinerlei Bearbeitungen bzw. Änderungen an der Software oder Teilen davon berechtigt, davon ausgenommen sind Anpassungen in geringem Ausmaß bzw. Arbeiten zu Zwecken der Fehlerbeseitigung. Der Anbieter ermöglicht die Beseitigung von Fehlern außerhalb der Gewährleistung im Rahmen eines gesondert abzuschließenden Softwarepflegevertrages.

2.       Die Rückübersetzung von kompiliertem Programmcode in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse Engineering) sind nur in den gemäß § 40 e) UrhG vorgesehenen Fällen zulässig.

3.       Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wurde. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Kunde die Beweislast.

4.       Die entsprechenden Handlungen dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis mit dem Anbieter stehen, wenn der Anbieter die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will. Dem Anbieter ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Name des Dritten mitzuteilen.

5.       Sofern die genannten Handlungen aus gewerblichen Gründen vorgenommen werden, sind sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen interoperablen Programms unerlässlich sind und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht wurden oder sonst wie zugänglich sind.

6.       Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

§ 31

Installation, Schulung

1.       Für die Installation der Software verweist der Anbieter auf die in der Dokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss. Auf Wunsch des Kunden übernimmt der Anbieter die Installation der Software auf der Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und der jeweils anwendbaren Preislisten.

2.       Einweisung und Schulung leistet der Anbieter nach gesonderter Vereinbarung auf der Basis der jeweils anwendbaren Preislisten.

§ 32

Gewährleistung

1.       Der Anbieter ist bestrebt, dass die Software bei vertragsgemäßen Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, welche die Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen.

2.       Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Übergabe bzw. Bereitstellung des Mietgegenstandes. Der Kunde trägt die Beweispflicht, dass ein Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Bereitstellung vorgelegen hat oder während der Mietdauer eintritt.

3.       Ein Mangel liegt vor, soweit es sich um reproduzierbare, funktionsstörende Abweichungen von den gültigen Spezifikationen handelt. Für geringfügige und/oder unerhebliche Mängel oder Minderungen wird keine Gewähr geleistet; insbesondere gilt dies für jene Mängel durch die die vereinbarte oder vorausgesetzte Benutzbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Der Anbieter leistet auch keine Gewähr dafür, dass die Programm in der vom Kunden gewählten Auswahl , dass diese ununterbrochen oder gänzlich fehlerfrei laufen. Ein Mangel ist auch dann nicht von dem Anbieter zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Kunden vorgegebenen Aufgabenstellung oder der unzureichenden oder fehlerhaften Mitwirkungspflicht des Kunden beruht oder die Funktionen den Anforderungen des Kunden nicht genügen.

Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn der Kunde eigenmächtig Änderungen an der Software vornimmt oder vorgenommen hat.

Der Anbieter leistet Gewähr dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.

4.       Die Beseitigung von Mängeln erfolgt primär durch Verbesserung. Hierzu überlässt der Anbieter nach seiner Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn der Anbieter dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkung des Mangels zu vermeiden.

Der Kunde hat den Anbieter bei der Verbesserung zu unterstützen, insbesondere ist Voraussetzung für jede Mangelbeseitigung, dass der Anbieter vom Kunden alle notwendigen Informationen und Unterlagen erhält und dass der Anbieter während der üblichen Arbeitszeiten des Kunden uneingeschränkter Zugang zur Hard- und Software gewährt wird. Ein neuer Softwarestand ist vom Kunden zu übernehmen, es sei denn, gerade der neue Softwarestand führt für den Kunden zu unangemessenen und nicht zumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen.

5.       Die Nachbesserung ist durch den Anbieter vorzunehmen. Ein Aufwendungsersatz des Kunden nach § 1097 ABGB bei Vornahme der Nachbesserung durch diesen ist ausgeschlossen.

6.       Bei Rechtsmängeln leistet der Anbieter zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft er nach seiner Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an den ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.

7.       Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene, mindestens zweiwöchige, Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen das vereinbarte Entgelt zu mindern, den Vertrag nach § 1117 ABGB zu kündigen und/oder Schadensersatz zu verlangen.

8.       Der Anbieter ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

9.       Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist nach § 14 Ziffer 7.  fehl, kann der Kunde nach § 1117 ABGB kündigen und/ oder Schadensersatz verlangen, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Mängel in einzelnen Programmen berechtigen den Kunden nicht zur Vertragsauflösung hinsichtlich der übrigen Programme. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet der Anbieter nur im Rahmen der in § 5 festgelegten Grenzen. Darüber hinausgehende Gewährleistungsrechte bestehen nicht, insbesondere ist das Recht zur Minderung ausgeschlossen.

10.    Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht, nicht nachweisbar ist oder nicht auf dem Leistungsgegenstand beruht, ist der Anbieter berechtigt, den durch Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand entsprechend seiner üblichen Sätze zu berechnen. Jeder Ersatz für ein versuchte oder erfolgreiche Mängelbeseitigung durch den Kunden  selbst ist ausgeschlossen. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten des Anbieters, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Pflichten gem. § 11 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

11.    Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde den Anbieter unverzüglich, schriftlich und umfassend. Er ermächtigt den Anbieter hiermit, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen.

12.    Der Anbieter ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.

13.    Aus sonstigen Pflichtverletzungen des Anbieters kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber dem Anbieter schriftlich gerügt und ihm eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 5 festgelegten Grenzen.

14.    Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt bei anfänglichen Mängeln mit der Übergabe der Mietsache, bei während des Mietverhältnisses auftretenden Mängeln mit der Kenntnis des Kunden von der Mangelhaftigkeit der Mietsache; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber dem Anbieter.

§ 33

Vertragslaufzeit, Beendigung des Mietverhältnisses

Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, erstmals nach Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss dieses Vertrages gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 34

Rückgabe

1.       Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde dem Anbieter die Programme auf den Originaldatenträgern einschließlich Handbüchern und Dokumentation zurückzugeben. Gegebenenfalls erstellte Kopien der vom Anbieter überlassenen Computerprogramme sind vollständig und endgültig zu löschen.

2.       Der Anbieter kann statt der Rückgabe auch die Löschung der überlassenen Programme sowie die Vernichtung der überlassenen Handbücher und Dokumentation verlangen.

3.       Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig.

 

Version 3.3, Stand Okt 2006