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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Circle Unlimited AG für Vertragsverhältnisse mit Geschäftskunden

I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Definition

1.       Die Circle Unlimited AG wird nachfolgend auch als Anbieter, die andere Partei auch als Kunde bezeichnet.

2.       Nicht als Dritte gelten die zur Circle Unlimited AG gehörenden Unternehmen, deren Betriebsgesellschaften oder in Gründung befindliche oder noch zu gründenden Gesellschaften.

§ 2

Geltungsbereich

1.       Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich diese Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

2.       Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch bevollmächtigte Vertreter ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3.       Die Regelungen der auf diese AGB verweisenden Einzelverträge sowie der Leistungsscheine und Bestellungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit sie von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen und/oder diese ergänzen, vor.

§ 3

Zahlungsbedingungen

1.       Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende gesetzliche Mehrwertsteuersatz entscheidend.

2.       Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der Anbieter zu einer angemessenen Anhebung der vereinbarten Pauschale nach schriftlicher Ankündigung berechtigt. Eine solche Anhebung tritt frühestens 6 Monate nach Ablaufs des Quartals in Kraft, in dem der Anbieter die Änderung mitgeteilt hat und darf die Gebühren des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraumes um nicht mehr als 10 % überschreiten. Sofern der Kunde mit der Gebührenanpassung nicht einverstanden ist, kann er den Vertrag über laufende Leistungen mit einmonatiger Frist zum Tag des Inkrafttretens der neuen Gebühren schriftlich kündigen.

3.       Jede Rechnung ist innerhalb von vierzehn Werktagen zur Zahlung fällig.

§ 4

Zahlungsverzug

1.       Gerät der Kunde in Zahlungsverzug hat er die Geldschuld mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2.       Der Anbieter ist berechtigt, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen.

3.       Der Kunde kann gegenüber dem Anbieter nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

4.       Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5

Haftung

1.       In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Anbieter Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Fälle:

a.       Bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die der Anbieter ausdrücklich eine Garantie übernommen hat;

b.       Bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;

c.        In anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in der Höhe des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung ist auf Euro 100.000,00 pro Schadensfall begrenzt, insgesamt auf höchstens Euro 200.000,00 aus dem zugrunde liegenden Vertrag;

d.       Darüber hinaus: soweit der Anbieter gegen die eintretenden Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.

2.       Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bedingungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Verrichtungsgehilfen oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

3.       Im Falle des Verlustes oder Beschädigung von Daten und damit verbundener Folgeschäden haftet der Anbieter - ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - nur im Umfang derjenigen Kosten, die bei dem Kunden für die Erstellung von Sicherungskopien der Daten angefallen sind oder wenn der Kunde solche Kopien nicht erstellt hat, angefallen wären sowie für die Kosten der Übernahme der Daten aus der Sicherheitskopie.

4.       Dem Anbieter bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

§ 6

Geheimhaltung

1.       Unterlagen, die vom Kunden oder vom Anbieter als geheim gekennzeichnet sind, müssen, soweit nicht unmittelbar damit gearbeitet wird, unter Verschluss gehalten werden. Diese Unterlagen werden getrennt von anderen vertraulichen Unterlagen gehalten.

2.       Bei Verlust von geheim zu haltenden Unterlagen, werden sich die Vertragspartner unverzüglich unterrichten.

3.       Beabsichtigt ein Vertragspartner zur Erfüllung von Aufträgen, welche vertrauliche Informationen zum Gegenstand haben, seinerseits Aufträge an Unterauftragnehmer zu vergeben, ist vor der Weitergabe vertraulicher Informationen oder Gegenstände des Vertragspartners dessen schriftliches Einverständnis einzuholen.

4.       Nach Beendigung dieses Vertrages haben die Vertragspartner die jeweils von der anderen Partei erhaltenen vertraulichen Unterlagen zurückzugeben, soweit darin vertrauliche Informationen enthalten sind. Gehört solches Material nicht zu den vereinbarten Arbeitsergebnissen, kann die Übergabe durch eine unverzügliche Vernichtung ersetzt werden, die dem jeweiligen Vertragspartner schriftlich mitzuteilen ist.

5.       Die Vertragspartner und ihre Erfüllungsgehilfen sind verpflichtet, alle geschützten personenbezogenen Daten und sonstige geschützte Daten des Vertragspartners weder unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, noch sie bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages fort.

6.       Die Vertragspartner verpflichten sich, die im Bundesdatenschutzgesetz enthaltenen Regelungen zu beachten. Sofern ein Vertragspartner zur Erfüllung der Aufträge Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen einschaltet, verpflichtet er sich ferner, seinerseits den Subunternehmer gemäß den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes vertraglich zu verpflichten.

§ 7

Vertragslaufzeit/Liefertermin

1.       Die Laufzeit des Vertrages wird im Einzelnen, auf der Grundlage dieser Bedingungen, durch einen geschlossenen Lizenz-, Pflege-, oder Dienstleistungsvertrag („Einzelvertrag“) festgelegt.

2.       Der Pflege-, und der Dienstleistungsvertrag wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden.

3.       Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 314 Abs. 1 BGB) bleibt den Parteien unbenommen.

4.       Ein wichtiger Grund zur Kündigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bzw. der jeweiligen Einzelverträge liegt dem Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde seine Verpflichtungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachhaltig verletzt oder der Kunde trotz Fristsetzung und Mahnung fällige Rechnungen nicht ausgleicht.

5.       Beide Vertragsparteien sind zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn:

a.       ein Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung über das Vermögen oder ein Teil des Vermögens einer der Parteien gestellt wurde oder dieser mangels Masse abgelehnt wurde,

b.       ein Verfahren nach der Insolvenzordnung über das Vermögen oder ein Teil des Vermögens einer der Parteien eröffnet wurde,

c.        eine der Parteien gegen die Geheimhaltungsverpflichtung aus § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt und trotz schriftlicher Mahnung sein vertragswidriges Verhalten nicht unterlässt.

6.       Über die Lieferzeit wird im Einzelvertrag eine gesonderte Vereinbarung getroffen.

7.       Die Lieferzeit ist grundsätzlich unverbindlich, es sei denn sie wurde ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Ist eine Lieferzeit verbindlich, kommt der Anbieter nur durch schriftliche Mahnung des Kunden die frühestens eine Woche nach Ablauf der verbindlichen Lieferzeit erfolgen darf, in Verzug.

8.       Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen und die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.b. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, hat der Anbieter auch bei verbindlich vereinbarten Leistungsfristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Anbieter, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8

Schlussbestimmungen

1.       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrags regeln abschließend die Rechte und Pflichten zwischen den Parteien. Zuvor im Rahmen der Vertragsverhandlungen gemachte Aussagen einer der Vertragsparteien sind gegenstandslos, sofern sie nicht in diesen Vertrag eingeflossen sind. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrags ersetzen alle früher zwischen den Vertragsparteien zum gleichen Gegenstand getroffenen Vereinbarungen.

2.       Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrags bedürfen der Schriftform und der rechtsgültigen Unterzeichnung der Parteien. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung der Schriftformerfordernis.

3.       Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrags bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Vielmehr soll anstelle der unwirksamen Bestimmung oder Lücke in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrags eine angemessene Regelung treten, die vom Sinn und Zweck dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie dies bedacht hätten.

4.       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrags unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts und des internationalen Rechts.

5.       Gerichtstand für alle Streitigkeit aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aus den Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrags ist Hamburg.

II. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für den Kauf von Software

§ 9

Vertragsgegenstand

1.       Soweit Vertragsgegenstand der Kauf von Software ist, bestimmt sich deren vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ausschließlich nach der bei Versand der Vetragsgegenstände gültigen und dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung. Eine darüber hinaus gehende Beschaffenheit der Software schuldet der Anbieter nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung des Anbieters und/oder Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, der Anbieter hat die darüber hinaus gehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

2.       Soweit Angestellte des Anbieters vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung des Anbieters schriftlich bestätigt werden.

3.       Der Anbieter behält sich vor, die Dokumentation in Print- oder sonstiger Form, z.B. in elektronischer Form als les- und druckbare Datei zur Verfügung zu stellen.

4.       Der Anbieter ist verpflichtet, dem Kunden eine Kopie der vertragsgegenständlichen Software auf CD-ROM, oder auf Diskette, oder per Email, oder per Download bereithaltend, auf Dauer zu überlassen.

5.       Nicht Gegenstand dieses zweiten Abschnitts, bzw. des Lizenzvertrages ist die Pflege und Wartung der vertragsgegenständlichen Software auf der Hardware des Kunden.

6.       Die Vorschriften des zweiten Abschnitts gelten in Ergänzung und Abänderung neben denen der übrigen Abschnitte.

§ 10

Nutzungsrecht

1.       Der Anbieter räumt dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, die Software im Rahmen eines gesonderten Lizenzvertrages auf einer Produktivinstallation zu nutzen, es sei denn, in dem vorbezeichneten Lizenzvertrag wurde ausdrücklich etwas anderes geregelt.

2.       Der Kunde darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“). Insbesondere ein Rechenzentrumsbetrieb oder das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.b. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen oder die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Käufers oder seiner Konzernunternehmen sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.

3.       Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

4.       Die Software darf nur in solchen Systemumgebungen eingesetzt werden, für die der Anbieter diese gemäß der Anlage zu dem gesonderten Lizenzvertrag freigegeben hat („Systemumgebung“). Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich über Änderungen seiner Systemumgebung unterrichten.

5.       Der Kunde darf das Nutzungsrecht nur nach schriftlicher Einwilligung des Anbieters auf einen anderen Anwender übertragen, wenn er auf den Einsatz der Software verzichtet und der andere sich vor dessen Erhalt durch Erklärung gegenüber dem Anbieter zur Anerkennung der hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen verpflichtet und den vereinbarten Umfang obigen Nutzungsrechts anerkennt. Der Anbieter wird seine Einwilligung zur Übertragung erteilen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.

6.       Der Kunde ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einzusetzen. Sofern der Kunde die eingesetzte Hardware wechseln möchte, ist er verpflichtet, die Software von der bisher benutzten Hardware zu entfernen. Unzulässig ist der Einsatz der Software auf mehreren Hardwaresystemen des Kunden zur gleichen Zeit.

7.       Der Kunde ist berechtigt, die Software einschließlich der zugehörig ausgelieferten Dokumentation einheitlich, d.h. nicht einzelne Teile der Software, auf Dauer an Dritte weiterzugeben, wenn der Dritte sich mit der Weitergeltung der Vertragsbedingungen einverstanden erklärt. Sofern der Kunde einem Dritten die Software weitergibt, hat er sämtliche Programmkopien einschließlich etwaiger Sicherungskopien an den Dritten zu übergeben. Sein Recht zur Nutzung der Software erlischt mit Übergabe der Programmkopien an den Dritten.

8.       Der Kunde ist im Fall der Weitergabe der Software verpflichtet, dem Anbieter Namen und vollständige Anschrift des Dritten schriftlich mitzuteilen.

9.       Das Recht zur Weitergabe der Software an Dritte ist ausgeschlossen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde diese Vertragsbedingungen oder die Urheberrechte des Anbieters verletzen.

10.    Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Original-Datenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinzuweisen.

§ 11

Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

1.       Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter des Anbieters bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.

2.       Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

3.       Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung erhält.

4.       Der Kunden beachtet die vom Anbieter für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise.

5.       Soweit dem Anbieter über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich  mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

6.       Der Kunde gewährt dem Anbieter zur Fehlersuche und Fehlerbehebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Datenübertragung.

7.       Der Kunde liefert dem Anbieter auf dessen Aufforderung hin Informationen über die Nutzungsintensität der Software, soweit diese maßgeblich für die Höhe des Lizenzentgelts ist. Hierzu kann der Anbieter in die Vertragsgegenstände Reportingmechanismen implementieren, die der Kunde für die Übermittlung der Informationen zu nutzen hat.

8.       Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

9.       Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf der Anbieter davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind.

10.    Der Käufer trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

§ 12

Dekompilierung und Programmänderungen

1.       Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Rekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind nicht zulässig.

2.       Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wurde. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Kunde die Beweislast.

3.       Die entsprechenden Handlungen dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis mit dem Anbieter stehen, wenn der Anbieter die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will. Dem Anbieter ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Name des Dritten mitzuteilen.

4.       Sofern die genannten Handlungen aus gewerblichen Gründen vorgenommen werden, sind sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen interoperablen Programms unerlässlich sind und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht wurden oder sonst wie zugänglich sind.

5.       Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

§ 13

Installation, Schulung

1.       Für die Installation der Software verweist der Anbieter auf die in der Dokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss. Auf Wunsch des Kunden übernimmt der Anbieter die Installation der Software auf der Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und der jeweils anwendbaren Preislisten.

2.       Einweisung und Schulung leistet der Anbieter nach gesonderter Vereinbarung auf der Basis der jeweils anwendbaren Preislisten.

§ 14

Recht des Kunden bei Mängeln

1.       Der Anbieter leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände gem. § 9 und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.

2.       Der Anbieter leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt er nach seiner Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn der Anbieter dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkung des Mangels zu vermeiden.

3.       Bei Rechtsmängeln leistet der Anbieter zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft er nach seiner Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an den ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.

4.       Der Anbieter ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

5.       Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.

6.       Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

7.       Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet der Anbieter im Rahmen der in § 5 festgelegten Grenzen. Der Anbieter kann nach Ablauf einer gem. Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf den Anbieter über.

8.       Erbringt der Anbieter Leistungen bei der Fehlersuche oder Fehlerbeseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann er hierfür Vergütung entsprechend seiner üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht dem Anbieter zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf seiten des Anbieters, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Pflichten gem. § 11 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

9.       Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde den Anbieter unverzüglich, schriftlich und umfassend. Er ermächtigt den Anbieter hiermit, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen.

10.    Der Anbieter ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.

11.    Aus sonstigen Pflichtverletzungen des Anbieters kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber dem Anbieter schriftlich gerügt und ihm eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 5 festgelegten Grenzen.

12.    Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber dem Anbieter.

§ 15

Eigentumsvorbehalt

1.       Der Anbieter behält sich das Eigentum an der dem Kunden gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung der vertraglich geschuldeten Vergütung vor.

2.       Gerät der Kunde schuldhaft mit Zahlungen in Rückstand, gilt die Berufung auf das Eigentum nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Anbieter teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.

3.       Bei der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Anbieter erlischt das Recht zur Weiterverwendung der vertragsgegenständlichen Software durch den Kunden. Sämtliche vom Kunden angefertigten Kopien der vertragsgegenständlichen Software sind zu entfernen.

4.       Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.

5.       Der Kunde ist zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, nicht berechtigt.

 

III. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für die Pflege von Software

§ 16

Vertragsgegenstand

1.       Soweit Vertragsgegenstand die Pflege von Software ist, bestimmt sich der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang ausschließlich nach der im Pflegevertrag näher bezeichneten Software.

2.       Nicht Gegenstand des Vertrages ist die Wartung der Hardware des Kunden.

3.       Die Vorschriften des dritten Abschnitts gelten in Ergänzung und Abänderung neben denen der übrigen Abschnitte.

§ 17

Umfang der Pflege

1.      Die Softwarepflege umfasst:

a.       Mängelbeseitigung (außerhalb der Verpflichtungen nach dem Vertrag zur Lizenzierung von Standard-Software) in Bezug auf reproduzierbare Programmfehler mittels Hinweisen zur Fehlerbeseitigung, Fehlervermeidung und Fehlerumgehung;

b.       Weitergabe von Updates (außerhalb der Verpflichtungen nach dem Vertrag zur Lizenzierung von Standard-Software);

c.        Upgrades und neue Versionen;

d.       Trouble Ticket Entgegennahme per Email hinsichtlich der im Einsatz befindlichen Software sowie telefonische Hotline in Bezug auf schriftlich gemeldete Probleme (Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Freitag bis 16:00 Uhr).

2.       Die Softwarepflege umfasst nicht die Installation von Updates und Upgrades sowie neuer Software.

3.       Der Anbieter beginnt mit der Mängelbeseitigung bei betriebsverhindernden Fehlern, wenn diese vor 12:00 Uhr (mittags) gemeldet werden, spätestens am nächsten Werktag, wenn sie nach 12:00 Uhr (mittags) gemeldet werden, spätestens am übernächsten Werktag. Bei erheblich betriebsbehindernden Fehlern beginnt die Mängelbeseitigung binnen angemessener Frist ab Meldung, je nach Schwere der Beeinträchtigung. Bei sonstigen Fehlern erfolgt die Beseitigung im nächsten Programmstand.

4.       Der Anbieter ist nicht verpflichtet, folgende Leistungen zu erbringen:

a.       Pflege der Software, nachdem der Kunde oder ein nicht vom Anbieter autorisierter Dritter in den Programmcode der Software eingegriffen hat oder Pflegearbeiten, die aufgrund von Fehlbedienung oder grob fahrlässig bzw. vorsätzliche Beschädigung oder Veränderung der Programme entstanden sind.

b.       Pflege der Software, um die Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderer Software, die nicht Gegenstand des Pflegevertrags ist, herzustellen.

c.        Pflege der Software, wenn der Kunde diese  nicht in der in dem Pflegevertrag spezifizierten Soft- und Hardwareumgebung betreibt. Werden die im Pflegevertrag genannten Spezifikationen geändert, sind diese Änderungen dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich mitzuteilen.

5.       Die Mitarbeiter des Anbieters treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden. Weisungen wird der Kunde ausschließlich dem vom Anbieter benannten verantwortlichen Mitarbeiter mit Wirkung für und gegen den Anbieter erteilen.

6.       Nicht vom Vertrag erfasste zusätzliche Leistungen übernimmt der Anbieter auf Anforderung des Kunden gegen gesonderte Zahlung, wenn ihm zum Zeitpunkt der Anforderung ausreichendes Pflegepersonal zur Verfügung steht.

§ 18

Pflegegebühren

1.       Die Pflegegebühr beträgt jährlich 18 % des Entgelts der lizenzierten Software zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.       Die Zahlung der Pflegegebühr erfolgt jährlich im Voraus.

3.       Für die Beratung beim Einsatz der Software und die Erbringung weiterer hier nicht aufgeführter Leistungen hat eine gesonderte Vergütung entsprechend der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden aktuellen Stundensätze des Anbieters zu erfolgen. Dabei sind jeweils die begonnenen halben Stunden zu vergüten.

4.       Reisekosten und Spesen sind separat zu vergüten, soweit die Ursachen von Arbeiten nicht durch § 17 Ziff. 1 abgedeckt sind oder der Kunde seinen Pflichten nach § 20 nicht nachgekommen ist und die Einsätze hierauf begründet sind.

5.       Hinsichtlich der Vergütung nach § 18 Ziff. 3 und 4 erstellt der Anbieter separate Rechnungen.

§ 19

Nutzungsrechte

1.       Der Anbieter räumt dem Kunden an der in Erfüllung dieses Vertrages gelieferten Software (z.B. Updates, Upgrades) Nutzungsrechte nach Maßgabe des der Überlassung der Software zugrunde liegenden gesonderten Lizenzvertrages und §§ 10 und 12 dieser AGB ein.

2.       Das Nutzungsrecht an der Software bzw. Programmteilen, die durch unter diesem Pflegevertrag gelieferte Software ersetzt werden, erlischt innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kunde die unter diesem Vertrag gelieferte Software bzw. Programmteile produktiv einsetzt, spätestens aber ein Kalendermonat nach Eingang der gelieferten Software bzw. Programmteile beim Kunden. Der Kunde ist berechtigt, zu Archivierungszwecken jeweils eine Kopie der Vorversion anzufertigen und diese für den Fall, dass die neue Version mit  betriebsverhindernden Sachmängeln behaftet ist, einzusetzen.

§ 20

Mitwirkungspflichten des Kunden

1.       Programmfehler, Änderungsnotwendigkeiten und sonstige, die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen anzeigende Umstände sind vom Kunden dem Anbieter umgehend mitzuteilen.

2.       Der Kunde testet die Software, die er im Rahmen der Pflege erhält, vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration.

3.       Für den Fall, dass der Anbieter für die Pflege der Software Daten des Kunden benötigt, wird dieser die Daten unverzüglich zur Verfügung stellen.

4.       Der Kunde liefert dem Anbieter auf dessen Aufforderung hin Informationen über die Nutzungsintensität der Software, soweit diese maßgeblich für die Höhe der Pflegegebühr ist. Hierzu kann der Anbieter in die Vertragsgegenstände Reportingmechanismen implementieren, die der Kunde für die Übermittlung der Informationen zu nutzen hat.

5.       Der Kunde hat den Anbieter - soweit erforderlich - bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen (Übersendung von Datenträgern, Bereitstellung von Arbeitsmitteln zur Fehlerbehebung vor Ort, Bereitstellung eines Fernwartungszugangs etc.). Soweit der Anbieter für die Behebung von Fehlern die Mithilfe des Kunden benötigt, ist dieser verpflichtet, ausreichend qualifizierte Mitarbeiter mit der Mitwirkung an der Fehlerbehebung zu betrauen.

§ 21

Rechte des Kunden bei Mängeln

1.       Für die Dauer von zwölf Monaten nach Beendigung der Pflegeleistungen bietet der Anbieter für deren ordnungsgemäße Erbringung Gewähr. Der Anbieter versichert, dass er die Pflegeleistungen entsprechend dem Stand der Technik und den einschlägigen Hard- und Softwarestandards und Entwicklungsmethoden erbringt.

2.       Soweit der Kunde einzelne Pflegeleistungen berechtigt als nicht ordnungsgemäß rügt, wird der Anbieter innerhalb angemessener Frist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten eine Nachbesserung erbringen. Wenn die Nachbesserung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt und auch eine Nachfristsetzung des Kunden unter Ablehnungsandrohung erfolglos bleibt, so ist der Kunde zur fristlosen Kündigung des Pflegevertrages berechtigt. Weitergehende Gewährleistungsansprüche bestehen nicht. Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

3.       Der Kunde ist nicht berechtigt, Fehler selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

4.       Nicht als fehlerhaft gilt eine Pflegeleistung, bei der der Anbieter zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung anstelle der Fehlerbehebung dem Kunden eine zumutbare Ausweichlösung (Umgehung) bzw. ein Update oder Upgrade anbietet. Dazu ist der Anbieter auch berechtigt, die zu pflegende Software zu ändern, sofern sich die Leistungsmerkmale der Software für den Kunden nicht wesentlich ändern.

5.       Stellt sich heraus, dass vom Anbieter erbrachte Leistungen nicht unter die Gewährleistung fallen und im übrigen auch nicht von den Leistungen des Kunden nach diesem Vertrag oder dem Vertrag zur Lizenzierung von Standard-Software umfasst sind, so trägt der Kunde die Kosten der Inanspruchnahme nach den jeweils gültigen Stundensätzen des Anbieters.

IV. Abschnitt - Besondere Bestimungen für Dienstleistungen

§ 22

Dienstleistungen des Anbieters

1.       Soweit Vertragsgegenstand die Erbringung von Dienstleistungen ist, bestimmt sich der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang ausschließlich nach dem im Dienstleistungsvertrag näher bezeichneten Inhalt und Umfang.

2.       Der Anbieter wird im Rahmen der Leistungserbringung ausreichend qualifizierte Mitarbeiter nach eigener Auswahl einsetzen und behält sich vor, die geschuldeten Dienstleistungen ganz oder teilweise durch Dritte zu erbringen.

3.       Bei der Wahl des Ortes der einzelnen Dienstleistungen ist der Anbieter grundsätzlich frei, es sei denn, die Leistungserbringung kann nur an einem bestimmten Ort erfolgen oder die Vertragspartner haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

4.       Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der vereinbarten Dienstleistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragspartner, die schriftlich niedergelegt wird.

5.       Die Vorschriften des vierten Abschnitts gelten in Ergänzung und Abänderung neben denen der übrigen Abschnitte.

§ 23

Mitwirkungsleistungen des Kunden und Zusammenarbeit der Vertragspartner

1.       Der Kunde wird den Anbieter bei der Vorbereitung und Durchführung der Dienstleistungen unterstützen. Er wird insbesondere auf eigene Kosten Mitwirkungsleistungen im erforderlichen Umfang rechtzeitig, unauf­gefordert und vollständig erbringen. Hierunter fällt insbesondere die frühzeitige schriftliche Mitteilung der fachlichen und technischen Vor­gaben und Informationen an den Anbieter.

2.       Darüber hinaus stellt der Kunde dem Anbieter während der Vertragslaufzeit Hilfsmittel (z.b. Arbeitsräume, eine Telefon- und Internetanbindung und sonstige Arbeitsmittel für Mitarbeiter des Anbieters sowie Zugang zu den notwendigen Geräten, Rechenzeit mit notwendiger Priorität, Testdaten und Räumen) sowie kompetente Gesprächspartner unentgeltlich zur Verfügung. Der Kunde übernimmt den Betrieb und die Pflege der Systemumgebungen, in der der Anbieter tätig wird. Soweit eine Fernwartung erfolgt, hat der Kunde einen Remote-Zugang für den Anbieter einzurichten.

3.       Sollte es durch unzureichende, nicht rechtzeitige oder unvollständige Mitwirkungsleistungen des Kunden zu zusätzlichen Aufwand auf Seiten des Anbieters kommen, so hat der Kunde diesen gemäß § 25 zu vergüten.

4.       Die Vertragspartner benennen einander jeweils schriftlich einen Ansprechpartner, der verbindliche Informationen erteilt, sowie befugt ist, Entscheidungen im Namen der jeweiligen Vertragspartei zu treffen oder zu veranlassen. Auskünfte und Entscheidungen durch den Ansprechpartner des Kunden erfolgen auf Verlangen des Anbieters schriftlich.

5.       Der Kunde übernimmt grundsätzlich die Leitung und Steuerung der Dienstleistungen, es sei denn in dem Dienstleistungsvertrag wurde abweichendes geregelt.

6.       Die Ansprechpartner der Vertragspartner koordinieren die Durchführung der Dienstleistungen und stimmen insbesondere das weitere Vorgehen sowie die geplanten Arbeitsergebnisse und die weiteren Mitwir­kungsleistungen des Kunden ab.

7.       Der Anbieter erbringt sämtliche Leistungen entsprechend dem Stand der Technik. Soweit der Kunde gleichwohl mit einer Leistung nicht zufrieden ist, behält sich der Anbieter die Möglichkeit vor, diesem Umstand durch maximal zwei Nachbesserungsversuche innerhalb einer angemessenen Frist abzuhelfen.

§ 24

Nutzungs- und Eigentumsrechte

1.       Der Anbieter räumt dem Kunden an der in Erfüllung des Dienstleistungsvertrages erbrachten Leistungen Nutzungsrechte entsprechend der §§ 10 und 12 dieser AGB ein.

2.       Berichte, Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen des Anbieters verbleiben im Eigentum des Anbieters, außer in dem Dienstleistungsvertrag wird ausdrücklich etwas anderes festgelegt.

§ 25

Vergütung

1.       Der Kunde vergütet die Dienstleistungen des Anbieters grundsätzlich nach Zeitaufwand gemäß den in dem Dienstleistungsvertrag festgelegten Stunden- oder Personentagessätzen. Im Übrigen gelten die allgemein gültige Preisliste des Anbieters.

2.       Reisezeiten werden zu halben Vergütungssätzen berechnet. Reisekosten und -spesen werden vom Kunden gesondert erstattet.

3.       Der Anbieter wird die erbrachten Dienstleistungen gegenüber dem Kunden dokumentieren und grundsätzlich monatlich gemäß dieser Dokumentation abrechnen.

V. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für die Miete von Software

§ 26

Vertragsgegenstand

1.       Soweit Vertragsgegenstand die Miete von Software ist, bestimmt sich deren vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ausschließlich nach der bei Versand der Vetragsgegenstände gültigen und dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung. Eine darüber hinaus gehende Beschaffenheit der Software schuldet der Anbieter nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung des Anbieters und/oder Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, der Anbieter hat die darüber hinaus gehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

2.       Soweit Angestellte des Anbieters vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung des Anbieters schriftlich bestätigt werden.

3.       Der Anbieter behält sich vor, die Dokumentation in Print- oder sonstiger Form, z.B. in elektronischer Form als les- und druckbare Datei zur Verfügung zu stellen.

4.       Der Anbieter ist verpflichtet, dem Kunden eine Kopie der vertragsgegenständlichen Software auf CD-ROM, oder auf Diskette, oder per Email, oder per Download bereithaltend, für die Mietzeit zu überlassen.

5.       Nicht Gegenstand dieses fünften Abschnitts, bzw. des Mietvertrages ist die Pflege und Wartung der vertragsgegenständlichen Software auf der Hardware des Kunden.

6.       Die Vorschriften des fünften Abschnitts gelten in Ergänzung und Abänderung neben denen der übrigen Abschnitte.

§ 27

Nutzungsrecht

1.       Der Anbieter räumt dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich auf die im Mietvertrag vereinbarte Mietdauer beschränktes Recht ein, die Software im Rahmen eines gesonderten Mietvertrages auf einer Produktivinstallation zu nutzen, es sei denn, in dem vorbezeichneten Mietvertrag wurde ausdrücklich etwas anderes geregelt.

2.       Der Kunde darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“). Insbesondere ein Rechenzentrumsbetrieb oder das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.b. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen oder die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Käufers oder seiner Konzernunternehmen sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.

3.       Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

4.       Die Software darf nur in solchen Systemumgebungen eingesetzt werden, für die der Anbieter diese gemäß der Anlage zu dem gesonderten Lizenzvertrag freigegeben hat („Systemumgebung“). Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich über Änderungen seiner Systemumgebung unterrichten.

5.       Der Kunde ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einzusetzen. Sofern der Kunde die eingesetzte Hardware wechseln möchte, ist er verpflichtet, die Software von der bisher benutzten Hardware zu entfernen. Unzulässig ist der Einsatz der Software auf mehreren Hardwaresystemen des Kunden zur gleichen Zeit.

6.       Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Original-Datenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinzuweisen.

§ 28

Mietzins

1.       Der Mietzins ist monatlich im voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats zu leisten, es sei denn, in dem Einzelmietvertrag wurde ausdrücklich etwas anderes geregelt.

2.       Der Kunde ist zu einer Nutzung der Software, die über die im Mietvertrag und unter § 27 festgelegte Nutzung hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters berechtigt. Bei einer Mehrnutzung ohne Zustimmung ist der Anbieter berechtigt, den für die weiter gehende Nutzung anfallenden Betrag gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden des Anbieters nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

3.       Gegebenenfalls auf Wunsch des Kunden vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen der Software sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs erforderlich sind.

4.       Der Anbieter ist berechtigt, den Mietzins erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die Erhaltung des Mietgegenstands anfallenden Material- und Personalkosten erhöht haben. Der Kunde hat das Recht, das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Mieterhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Material- und Personalkosten des Anbieters kann der Kunde nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist eine entsprechende Herabsetzung des Mietzinses verlangen.

§ 29

Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

1.       Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter des Anbieters bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.

2.       Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

3.       Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung erhält.

4.       Der Kunden beachtet die vom Anbieter für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise.

5.       Soweit dem Anbieter über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich  mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

6.       Der Kunde gewährt dem Anbieter zur Fehlersuche und Fehlerbehebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Datenübertragung.

7.       Der Kunde liefert dem Anbieter auf dessen Aufforderung hin Informationen über die Nutzungsintensität der Software, soweit diese maßgeblich für die Höhe des Mietzinses ist. Hierzu kann der Anbieter in die Vertragsgegenstände Reportingmechanismen implementieren, die der Kunde für die Übermittlung der Informationen zu nutzen hat.

8.       Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

9.       Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf der Anbieter davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind.

10.    Der Käufer trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

§ 30

Dekompilierung und Programmänderungen

1.       Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Rekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind nicht zulässig.

2.       Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wurde. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Kunde die Beweislast.

3.       Die entsprechenden Handlungen dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis mit dem Anbieter stehen, wenn der Anbieter die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will. Dem Anbieter ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Name des Dritten mitzuteilen.

4.       Sofern die genannten Handlungen aus gewerblichen Gründen vorgenommen werden, sind sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen interoperablen Programms unerlässlich sind und die notwendigen Informationen auch nicht veröffentlicht wurden oder sonst wie zugänglich sind.

5.       Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

§ 31

Installation, Schulung

1.       Für die Installation der Software verweist der Anbieter auf die in der Dokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss. Auf Wunsch des Kunden übernimmt der Anbieter die Installation der Software auf der Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und der jeweils anwendbaren Preislisten.

2.       Einweisung und Schulung leistet der Anbieter nach gesonderter Vereinbarung auf der Basis der jeweils anwendbaren Preislisten.

§ 32

Gewährleistung

1.       Der Anbieter ist verpflichtet, Mängel an der überlassenen Software innerhalb angemessener Zeit zu beheben. Mit Zustimmung des Kunden kann der Anbieter die mangelhafte Software zum Zwecke der Mängelbeseitigung gegen mangelfreie Software austauschen.

2.       Eine Kündigung des Kunden gem. § 542 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.

3.       Die Gewährleistungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Anbieters Änderungen an den überlassenen Programmen vornimmt oder vornehmen lässt. Dies gilt nicht, sofern der Kunde zu Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 538 Abs. 2 BGB, berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert werden.

§ 33

Vertragslaufzeit, Beendigung des Mietverhältnisses

Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, erstmals nach Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss dieses Vertrages gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 34

Rückgabe

1.       Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde dem Anbieter die Programme auf den Originaldatenträgern einschließlich Handbüchern und Dokumentation zurückzugeben. Gegebenenfalls erstellte Kopien der vom Anbieter überlassenen Computerprogramme sind vollständig und endgültig zu löschen.

2.       Der Anbieter kann statt der Rückgabe auch die Löschung der überlassenen Programme sowie die Vernichtung der überlassenen Handbücher und Dokumentation verlangen.

3.       Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig.

 

VI. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für die Anpassung von Software

§ 35
Anpassungen und Anwendungen (Projekte)

 

1.       Art und Umfang der Leistungen werden – soweit nötig – durch ein Pflichtenheft oder Angebot geregelt. Die Leistungsergebnisse werden im folgenden als „Anpassungsleistungen“ bezeichnet.

2.       Der Kunde benennt bei Vertragsunterzeichnung einen Projektleiter als verantwortlichen Gesprächspartner für den Anbieter, der mindestens bevollmächtigt ist, alle technischen Entscheidungen im Rahmen des Projektes, insbesondere der Inbetriebnahme-/Abnahme- und der Mängelprotokolle zu treffen.

Er muss fachlich mindestens die Qualifikation der vom Anbieter eingesetzten Mitarbeiter haben.

3.       Die Protokolle von Projektsitzungen werden vom Anbieter erarbeitet und vom Kunden geprüft. Wenn beide Parteien sich nicht auf eine einheitliche Fassung einigen können, sind beide Versionen aufzunehmen und zu unterzeichnen.

4.       Jede der Vertragsparteien benennt für die Dauer des Projekts einen Projektleiter. Die Realisierung des Projektes wird zwischen den Projektleitern abgestimmt. Die jeweiligen Projektleiter sind binnen einer Frist von einer Woche nach Vertragsschluss dem jeweiligen Vertragspartner gegenüber schriftlich zu benennen. Die Projektleiter überprüfen mindestens wöchentlich gemeinsam den Projektfortschritt.

Soweit Entscheidungen nicht auf der Ebene der Projektleiter gefällt werden können, werden sie in einem Projektlenkungsausschuss gefällt. Diesem Projektlenkungsausschuss gehört ein Mitglied der Geschäftsleitung beider Seiten oder ein für dieses Verfahren entscheidungsbefugter sonstiger Mitarbeiter der jeweiligen Vertragspartei an. Der Projektlenkungsausschuss tritt jederzeit auf Wunsch eines der Projektleiter zusammen. Abstimmungen können auch telefonisch erfolgen. Alle Beschlüsse sollen schriftlich festgehalten und von den Mitgliedern des Projektlenkungsausschusses unterzeichnet werden.

§ 36
Leistungs- und Planänderungen

Stellt sich im Laufe der Durchführung des Vertrages heraus, dass die ursprünglich vereinbarte Leistung geändert oder wegen verspäteter oder mangelhafter Leistungen des Kunden oder Dritter angepasst werden soll oder muss, gilt Folgendes:

1.       Eine Änderung liegt vor, wenn die Leistung, die der Anbieter erbringen soll, sich von denjenigen Vereinbarungen unterscheidet, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden haben. Dazu gehören auch Änderungswünsche bezüglich des Zeitplanes, der Mitwirkungspflichten oder sonstiger Faktoren.

Geringfügige technisch bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen oder dem Pflichtenheft oder Leistungsverbesserungen, für die der Kunde keine Vergütung zahlen muss, behält der Anbieter sich auch nach Vertragsschluss einseitig vor.

2.       Der Anbieter prüft die Auswirkungen von Änderungswünschen des Kunden auf die Leistung, die Termine, die Kosten, die Koordinierung mit anderen Leistungen und die Qualitätssicherung und stellt diese schriftlich dar. Die Darstellung enthält einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen und insbesondere zur Kostenübernahme. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb des vom Anbieter genannten Termins (in der Regel drei Wochen), ist die Änderungsvereinbarung zu den vom Anbieter vorgeschlagenen Konditionen zustande gekommen. Der Anbieter weist in seinem Änderungsangebot auf diese Fiktionswirkung ausdrücklich hin.

Fällt die Änderung nicht in den Risikobereich des Anbieters, trägt der Kunde den Aufwand für die Überprüfung.

3.       Bis zu einer neuen Vereinbarung tritt von dem Zeitpunkt der Benachrichtigung über die geplante Änderung bis zu der Vereinbarung über die Umplanung Verzug auf Seiten des Anbieters nicht ein. Bei den Verhandlungen ist auf die Kapazitätsplanung des Anbieters für andere Projekte, die im Vertrauen auf die ursprüngliche Zeitplanung erfolgt ist, Rücksicht zu nehmen.

§ 37
Mitwirkung des Auftraggebers

1.       Die Leistungen, die der Kunde und/oder dessen Subunternehmer/Zulieferer in seinem Auftrag an den Anbieter zu erbringen haben, sind in dem Einzelvertrag und/oder im Pflichtenheft/Angebot festgelegt. Sie erfolgen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ohne besondere Vergütung durch den Anbieter und sind fachlich qualitativ, räumlich, zeitlich und organisatorisch plangerecht zu erbringen.

2.       Unabhängig von Art und Umfang seiner Leistung kann der Anbieter in jeder Phase des Vertrages verlangen, dass der Kunde dem Anbieter einen fachlich kompetenten Projektleiter benennt. Dieser ist mit allen technischen, finanziellen und rechtlichen Vollmachten zu versehen, die erforderlich sind, um die im Rahmen des Vertrages notwendigen Entscheidungen zu treffen.

3.       Der Kunde muss als wesentliche Vertragspflicht auf eigene Kosten mitwirken bei:

·          Übermittlung aller Informationen über den Kunden und ggf. dessen Endkunden, die der Anbieter benötigt, um die eigene Leistung vertragsgerecht erbringen zu können. Dazu gehören vor allem vollständige Informationen über die Systemumgebung, die Schnittstellen, die Unternehmensabläufe, die Vorstellungen der Fachabteilungen über technische und organisatorische Randbedingungen. In technischer Hinsicht gehören hierzu vor allem die Regeln zur Plausibilitätsprüfung, das Mengengerüst, die Durchsatzanforderungen und alle relevanten Datenmengen,

·          Vorbereitung und kurzfristige verbindliche Entschlüsse über alle Fragen, die der Kunde zu entscheiden hat,

·          Sicherstellung der Qualität seiner Mitwirkung, der Leistungen seiner eigenen Zulieferer und/oder seiner Endkunden,

·          Mitwirkung bei technischen Versuchen und Probeläufen, insbesondere ausreichendes Personal und Daten während der normalen Arbeitszeit, um reale Lasttests durchführen zu können. Testdaten sind in dem vom Anbieter vorgeschriebenen Umfang vom Kunden auf eigene Kosten zu erfassen und zur Verfügung zu stellen, wobei alle vom Kunden gewünschten Fallarten abzudecken sind,

·          Schaffung aller Installationsvoraussetzungen im Bereich der eigenen Organisation auf eigene Kosten, so dass der Anbieter mit der vertraglich festgelegten Leistung ohne zusätzliche Aufwendungen an den vorgesehenen Schnittstellen anschließen kann,

·          Beschaffung der vereinbarten Systemausrüstung (Hardware) und Systemumgebung (Netzwerke etc.) und fachlich einwandfreie Bedienung (soweit nicht vom Anbieter zu übernehmen),

·          Einsatz fachlich befähigter Mitarbeiter und ausreichende Schulung seiner Mitarbeiter, um ein abgesichertes Einführungs- und Bedienungsverfahren sicherzustellen,

·          Vorbereitung und Durchführung der Abnahme, insbesondere Verfügbarkeit von Datenfernübertragungen,

·          vollständige unverzügliche und hinreichend präzise Fehlermeldungen ggfs. auf den Formularen des Anbieters,

·          Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Absicherung von Know-how des Anbieters, seiner technischen Schutzrechte und Urheberrechte gegenüber Mitarbeitern und Dritten,

·          Beschaffung aller Genehmigungen von seiten Dritter oder von Behörden, auch soweit sie die Leistung des Anbieters berühren und die Beschaffung dieser Genehmigungen nicht zu den Verpflichtungen des Anbieters gehört,

·          Überprüfung der Planung, der Leistungsbeschreibung, technischer Aussagen und Zusicherungen auf ihre Qualität, wenn nur der Kunde dies aufgrund seiner besonderen Informationslage kann. Über dabei entdeckte Fehler muss der Anbieter informiert werden.

4.       Bei Nichterfüllung der hier vereinbarten Pflichten tritt für den Zeitraum vom Zeitpunkt des Verstoßes bis zu dessen Heilung auf Seiten des Anbieters kein Verzug ein. Der Anbieter kann ferner eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Bei wesentlicher Gefährdung seiner Interessen – vor allem wenn durch die Verzögerung für diesen Auftrag Kapazitäten außerplanmäßig gebunden werden – kann der Anbieter darüber hinaus eine Rücktrittsandrohung aussprechen. Der Anbieter kann dann nach ergebnislosem Ablauf der Frist von diesem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Alternativ kann der Anbieter die von seinem Kunden geschuldeten Handlungen selbst vornehmen oder durch einen Dritten durchführen lassen. Den durch Zeitverschiebungen entstehenden Aufwand, insbesondere die Ausfallzeiten auf seiner Seite, erhält der Anbieter entsprechend seiner Preisliste auch dann vergütet, wenn der Anbieter einen neuen Terminplan genehmigt hat.

 

§ 38 
Rechte an der Anpassungsleistung

Der Anbieter räumt dem Kunden hinsichtlich der gelieferten Anpassungen und Projektleistungen Nutzungsrechte entsprechend der §§ 10 und 12 dieser AGB ein. Berichte, Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen des Anbieters verbleiben Eigentum des Anbieters, außer in dem Individualvertrag wird ausdrücklich etwas anderes festgelegt.

§ 39 
Gewährleistung

1.       Treten an den vom Anbieter erstellten Anpassungsleistungen Mängel im Sinne von § 633 BGB auf, gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit die folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln.

2.       Ist der Anbieter zur Mangelbeseitigung oder fehlerfreien Neulieferung nicht in der Lage, so wird er dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Kunden zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung.

3.       Die Parteien sind sich einig, dass die vom Anbieter geschuldete Leistung in der Anlage  zu dem Einzelvertrag sowie in den gem. § 35 dieser AGB zustande gekommenen weiteren Unterlagen und Änderungsvereinbarungen beschrieben ist. Ist in den Leistungsbeschreibungen nichts Detailliertes vereinbart, ist das geschuldet, was nach dem Stand der Technik zu den üblichen Leistungen des zu erstellenden Programms in dem im Einzelvertrag geschilderten Umfang gehört.

4.       Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der (fiktiven) Abnahme, bzw. produktiver Nutzung.

 

§ 40 
Abnahme

1.       Nach Übergabe der Anpassungsleistungen wird der Kunde eine Abnahme durchführen.

2.       Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllt.

3.       Art, Umfang und Dauer der Funktionsprüfung werden von den Projektleitern vor Durchführung in dem in § 35 dieser AGB geregelten Verfahren festgelegt, soweit entsprechende Vereinbarungen nicht schon in dem Pflichtenheft dargestellt sind. Gegebenenfalls wird eine entsprechende Vereinbarung im Projektlenkungsausschuss getroffen.

4.       Während der Funktionsprüfung wird der Kunde dem Anbieter alle auftretenden Abweichungen der gelieferten Anpassungsleistungen von den Leistungsanforderungen unverzüglich mitteilen. Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Erklärt der Kunde nicht fristgerecht die Abnahme, kann der Anbieter eine angemessene Frist zu Abgabe der Erklärung setzen. Die Anpassungsleistungen gelten mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme schriftlich erklärt noch dem Anbieter schriftlich darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Ebenfalls als abgenommen gelten die Anpassungsleistungen mit Beginn der produktiven Nutzung. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

5.       § 641 a BGB gilt entsprechend.